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Wann muss ich zur MPU?

Sperrfrist
Klingt komisch, ist aber so: Niemand zwingt Sie zur MPU zu gehen!

Wann Sie die MPU ablegen, entscheiden alleine Sie!

Das klingt bei allen zeitlichen Vorgaben und der verordneten Sperrfrist von Führerscheinstellen und Behörden zunächst widersprüchlich. Tatsächlich zwingt Sie aber niemand zur Untersuchung. Die einzigen, die sich unter Zeitdruck setzten, sind meist die Betroffenen selbst. Das ist verständlich, denn schließlich geht es darum, die Fahrerlaubnis schnellstmöglich zurückzugewinnen.

Gerne geben wir Ihnen hier einen Überblick zu den wichtigsten Abläufen und Zeitfragen rund um den Führerscheinentzug und sagen, worauf Sie besonders achten müssen.

Die Sperrfrist: Nicht zu umgehen, nur zur verkürzen

Beim Führerscheinentzug spielt zunächst immer die Sperrfrist eine Rolle. Hier die wichtigsten Fakten:

  • Die Sperrfrist ist die Zeitspanne, in der Sie ohne Führerschein leben müssen und in der Ihnen die Behörde die Neuausstellung verweigert.
  • Die kürzeste Sperrfrist beträgt ein halbes Jahr, die längste fünf Jahre. Im Schnitt dauern Sperrfristen etwa 12 Monate.
  • Für die Dauer von Sperrfristen gibt es keine Faustregel! Hier betrachten die Richter immer den individuellen Fall. Also auch, ob es die erste Auffälligkeit war oder ob man ein alter Bekannter für die Verkehrspolizei ist.
  • Die Sperrfrist gilt ab Tag des Führerscheinentzugs. Hat Ihnen zum Beispiel die Polizei den Führerschein abgenommen und es kommt erst zwei Monate später zum offiziellen Gerichtstermin, werden die zwei Monate ohne „Lappen“ in Ihre Sperrfrist eingerechnet.
  • Neubeantragen können Sie Ihren Führerschein frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist. Ein Beispiel: Dauert die Sperrfrist 12 Monate, dürfen Sie nach 9 Monaten Ihren Führerschein neu beantragen.
  • Das Gericht kann eine verhängte Sperrfrist unter bestimmten Umständen verkürzen. Zum Beispiel nach einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme, wie wir Sie am IPBB in Lübeck und Kiel anbieten. Die Sperrfrist muss aber dennoch mindestens drei Monate betragen, im Falle von wiederholten Delikten mindestens ein Jahr.

Sie merken schon: Die Sperrfrist ist ein komplexes Thema! Deshalb können wir hier nur das Nötigste skizzieren. Haben Sie weitergehende Fragen zur Sperrfristverkürzung, helfen Ihnen unsere Verkehrspsychologen am IPBB gerne weiter. Liegt ein besonders komplizierter Fall vor und möchten Sie absolute Rechtssicherheit, sollten Sie in jedem Falle zusätzlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen!

…und so kommt die MPU ins Spiel

Die Behörden stellen individuelle Bedingungen, unter denen Sie nach der Sperrfrist Ihren Führerschein wiederbekommen. Manchmal reicht dafür schon eine Schulungsmaßnahme aus. Doch meist ist es das positive MPU-Gutachten, das gefordert wird.

Haben Ihnen die Behörden nicht nur ein vorübergehendes Fahrverbot erteilt, sondern mussten Sie den Führerschein komplett abgeben, müssen Sie ihre Fahrerlaubnis neu beantragen. Das heißt: Sobald Ihre Sperrfrist abläuft – oder abgelaufen ist – stellen Sie bei der Führerscheinstelle einen entsprechenden Antrag.

Frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist können Sie Ihre Fahrerlaubnis neu beantragen.

Im Anschluss daran verlangt die Behörde ein MPU-Gutachten und setzt Ihnen dafür gewöhnlich eine Frist von zwei Monaten. Nun ist es an Ihnen, die MPU in der vorgegebenen Zeit zu absolvieren und im besten Falle das positive Gutachten vorzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie Ihr Gutachten niemals sofort, sondern meist erst zwei Wochen nach dem MPU-Termin erhalten. Ist eine Prüfstelle mal überlastet, kann es sogar bis zu vier Wochen dauern. Ebenso sollten Sie sich bei Ihrer bevorzugten Prüfstelle erkundigen, wie lange die Wartezeiten auf einen Termin sind. Beliebte Prüfstellen haben teils einen Vorlauf von acht Wochen.  In einem solchen Fall muss man um eine Fristverlängerung bei der Führerscheinstelle bitten.

Wie Sie sehen, ist es enorm wichtig, immer alle Termine und Daten im Blick zu haben. Denn reichen Sie Ihr MPU-Gutachten nicht innerhalb der Frist ein, gilt das als Verweigerung und Ihr Führerscheinantrag wird abgelehnt. Deshalb zwei wichtige Tipps:

1. Stellen Sie niemals vorschnell einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis!

2. Sprechen Sie am besten immer erstmal mit einem erfahrenen Verkehrspsychologen!

  • Er hilft Ihnen, bei allen Zeiten und Fristen den Überblick zu behalten
  • Er kann Ihnen sagen, wie viel Vorbereitungszeit Sie benötigen und ob Sie wirklich fit für das Gespräch in der MPU sind
  • Bei Alkohol- und Drogenfällen beantwortet er Ihnen die wichtige Frage: Abstinenz – ja oder nein?
  • Er weist Sie auf zeitliche Engpässe hin und hilft Ihnen, wenn es zum Beispiel darum geht eine Fristverlängerung beim Amt zu erbitten

Das sollten Sie nach Alkohol- oder Drogendelikten beachten

Zusätzlich knifflig wird es bei der Zeitplanung immer dann, wenn eine Abstinenz ins Spiel kommt. Diese wird Ihnen nicht automatisch auferlegt, deshalb kann die Frage  „Benötige ich eine Abstinenz?“ eigentlich nie früh genug geklärt werden.

In einer Abstinenz weisen Sie über einen festgelegten Zeitraum nach, dass Sie keinerlei Rauschmittel zu sich nehmen. Dafür müssen Sie sich bei einem zugelassenen Labor zu einem Urinscreening anmelden oder Haarproben abgeben. Nach Drogendelikten wird immer eine Abstinenz gefordert. Bei Alkohol kommt es dagegen stark auf den individuellen Fall an!

Die Führerscheinstelle teilt Ihnen bei Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur mit, dass Sie eine MPU machen sollen. Sie sagt aber nicht, ob sie dafür einen Abstinenznachweis brauchen. Dabei ist das wichtig: Ein Abstinenzkontrollprogramm dauert entweder 6 oder 12 Monate und muss im Vorfeld der MPU absolviert sein. Doch dem nicht genug: Tatsächlich erfahren Sie erst am Tag der MPU von Ihrem Gutachter, ob er einen Abstinenznachweis sehen möchte oder nicht.

Ob in Ihrem persönlichen Fall ein kompletter Verzicht auf Alkohol nötig ist oder ob der Weg des reduzierten Trinkens sinnvoller ist, können Sie am besten im Gespräch mit Ihrem Verkehrspsychologen klären. Bei bestimmten Grenzfällen kommt es nämlich stark darauf an, wie Sie Ihren früheren und heutigen Alkoholkonsum schildern – oder eben auch, wie Sie überzeugend darstellen können, dass sie „kontrolliert trinken“ und somit nicht abstinent leben.

Sind Sie wegen der Einnahme von Medikamenten in Schwierigkeiten geraten, ist dies ein Sonderfall. Halten Sie bitte zusätzliche Rücksprache mit Ihrem Arzt: Er kann Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Medikamente nehmen mussten.


Genauso verwirrend wie die Zeitplanung im Vorfeld der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung ist für viele Betroffene das Thema Enthaltsamkeit. Daher möchten wir hier noch mit einigen Gerüchten aufräumen, die wir immer wieder am Telefon hören, wenn uns Kunden das allererste Mal anrufen.

Die häufigsten Abstinenz-Irrtümer

  • „Bei einer MPU wegen Alkohol muss ich automatisch eine Abstinenz machen.“

Das ist falsch. Nur bei Drogenmissbrauch wird immer eine Abstinenz verlangt. Bei Alkohol kommt es dagegen stark auf den Promillewert, die Umstände der Trunkenheitsfahrt, die persönliche Konsumgeschichte und Ihre Argumentation in der MPU an.

  • „Abstinenzprogramm brauche ich nicht, ich habe ja Leberwerte von meinem Hausarzt …“

Die reichen nur leider nicht aus! Heutzutage akzeptieren Prüfstellen ausschließlich Abstinenznachweise von zugelassenen Laboren. Dort müssen Sie entweder Urin oder Haarsträhnen abgeben. Besteht der Gutachter auf eine Abstinenz sind Leberwerte nur „nice to have“.

  • Abstinenz bedeutet, ich muss für den Rest meines Lebens auf Alkohol verzichten.

Das ist nicht richtig, denn in den meisten Fällen handelt es sich bei der Abstinenz um einen Verzicht auf Zeit. Viele glauben irrtümlich, der MPU-Gutachter besteht auf ein lebenslanges Trinkverbot. Dabei will er lediglich sicherstellen, dass Sie künftig angemessen mit Alkohol umgehen.

  • „Entscheide ich mich für die Abstinenz, stempelt man mich automatisch als alkoholkrank ab.“

Absolut falsch. Für den Gutachter liegen Welten zwischen missbräuchlichem Konsum, Alkoholgewöhnung und einer ernsthaften Alkoholkrankheit. Auch Mediziner und Mitarbeiter, die im Labor Ihre Proben nehmen, können das differenziert betrachten. Ängste oder Scham sind diesbezüglich völlig unbegründet!

  • „Den Abstinenznachweis muss ich immer bei der Prüfstelle ablegen, wo ich später auch meine MPU mache.“

Selbstverständlich bieten die Begutachtungsstellen als Service im Vorfeld der MPU auch Abstinenzprogramme an. Grundsätzlich ist Ihre Abstinenz aber nicht an die Prüfstelle gebunden. Sie können auch ein freies Labor oder Institut wählen. Wichtig ist nur, dass das Labor entsprechend zertifiziert ist und Ihre spätere Prüfstelle den Nachweis akzeptiert.

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